Wenn ein Jagdpächter die Jagdpacht nicht bis zu dem laut Pachtvertrag fest vereinbarten Zeitpunkt bezahlt, so befindet er sich automatisch im Verzug. In vielen Verträgen ist bestimmt, dass die Pacht spätestens bis zum dritten Werktag des Jagdjahres zu zahlen ist. Befindet sich der Jagdpächter in Verzug, endet der Pachtvertrag aber nicht automatisch. Vielmehr hat der Pächter dann zusätzlich zu der geschuldeten Jagdpacht auch alle Verzugsschäden zu zahlen. Dies sind zum Beispiel die Zinsen. Aber auch die zusätzlich entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zählen dazu.
Schaltet die Jagdgenossenschaft einen Anwalt ein, der das Mahn- oder Klageverfahren betreibt, dann hat der Jagdpächter auch die hieraus entstehenden, nicht unerheblichen Zusatzkosten zu tragen.
Befindet sich der Jagdpächter mit der Pacht in Verzug, dann kann ihn der Verpächter auch abmahnen. Häufig enthalten die Pachtverträge für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht, dass der Verzug über einen im Vertrag benannten Zeitraum andauert. Ebenso ist eine außerordentliche Kündigung denkbar, wenn der Jagdpächter zum wiederholten Male mit Pachtzinszahlungen in Verzug kommt.
Der außerordentlichen Kündigung wegen Nichtzahlung des Pachtzinses muss eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Nachfristsetzung vorausgehen, verbunden mit der Androhung, den Pachtvertrag im Falle der weiteren Nichtzahlung aus diesem außerordentlichen Grunde zu kündigen. Der Verzug mit der Pachtzinsforderung führt hingegen grundsätzlich nicht dazu, dass der Jagdpachtvertrag erlischt. Dies wäre zwar theoretisch als Rechtsfolge im Pachtvertrag vereinbar. Eine solche Regelung ist aber unüblich.
Verpächter, die einen Jagdpachtvertrag vorzeitig aufkündigen wollen, sollten sich juristisch beraten lassen. Denn Fehler können schnell zu einem nicht unerheblichen Kostenrisiko führen. Selbst wenn eine Kündigung durchgeht, muss sich der Verpächter mit Blick auf seine Schadenminderungspflicht schnell um eine Anschlussverpachtung kümmern. Ansonsten kann er den Pachtzinsausfall dem säumigen Altpächter nicht in Rechnung stellen.