Stirbt der Jagdpächter vor Ablauf des Jagdpachtvertrags, findet der Vertrag gleichwohl seine Fortsetzung. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Erben selbst nicht jagdpachtfähig sind. Der oder die Erben werden im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch Nachfolger für den Jagdpachtvertrag. Selbst zur Jagd gehen kann ein Erbe allerdings nur dann, wenn er auch jagdpachtfähig ist.
Im Falle einer Erbengemeinschaft muss diese gegenüber der Unteren Jagdbehörde den oder die jagdpachtfähigen Erben benennen, welche die Jagd weiter ausüben. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so sind die Erben nach § 16 Landesjagdgesetz NRW verpflichtet, der Unteren Jagdbehörde einen oder mehrere jagdpachtfähige sonstige Jagdausübungsberechtigte zu benennen. Ein benannter
Jäger wird gleichwohl nicht Vertragspartner der Jagdgenossenschaft. Vielmehr übt dieser benannte Jäger für den/die Erben nur die Jagd bis zum Ende des Jagdpachtvertrags aus.
Allerdings machen Verpächter und Pächter häufig von der Möglichkeit Gebrauch, im Jagdpachtvertrag hierzu eine abweichende Regelung zu treffen. So wird in der Praxis zum Teil vereinbart, dass der Jagdpachtvertrag mit dem Tod des Pächters automatisch endet. Dann sind die Erben auch nicht mit dem Jagdpachtvertrag belastet.
Sind noch weitere Pächter oder Begehungsscheininhaber vorhanden, wird oft vereinbart, dass diese anstelle der Erben in die Rolle des verstorbenen Pächters einrücken sollen. Werden Begehungsscheininhaber oder sonstige Dritte als Pachtnachfolger benannt, so müssen diese auch insoweit formal in den Jagdpachtvertrag miteingebunden werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der benannte Nachfolger sich auf die Unwirksamkeit der Nachfolgevereinbarung beruft, weil er an dieser Vereinbarung des Jagdpachtvertrags nicht beteiligt worden ist.
Möglich ist auch, für den Todesfall ein Optionsrecht für einen Dritten zu vereinbaren. Dann haben die Vertragsparteien allerdings keine Gewissheit, ob dieser im Vertrag benannte Dritte auch tatsächlich von seiner Optionsmöglichkeit Gebrauch macht.
Denkbar ist weiterhin die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Todesfall. Die Erben könnten dann den Pachtvertrag vorzeitig kündigen.
Die Vertragsparteien sollten sich bei Abschluss des Jagdpachtvertrags immer darüber Gedanken machen, wer im Todesfall die Jagd im Revier weiter ausüben soll.
Häufig ist es in der Praxis so, dass sich im Todesfall alle Beteiligten darauf verständigen, dass die jeweiligen Erben aus dem Vertrag entlassen werden und ein Dritter den Pachtvertrag übernimmt bzw. einen neuen Pachtvertrag mit dem Verpächter abschließt.