Jagdkataster: Wer ist verantwortlich?

Seit etlichen Jahren wurde in unserer Jagdgenossenschaft das Jagdkataster nicht ordnungsgemäß weitergeführt. Daher ergeben sich folgende Fragen: Was ist die Fläche der Jagdgenossenschaft und was ist die bejagbare Fläche? Inwieweit müssen Flächen von Immobilien, Straßen, Friedhöfen und fest eingezäuntes Gelände aus der bejagbaren Fläche herausgerechnet werden? Welche Fläche wird für die Berechnung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft seitens des Jagdpächters zugrunde gelegt? Wer ist für die ordnungsgemäße Führung des Jagdkatasters verantwortlich, und in welchem Zeitraum ist dieses zu erneuern?

Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Eine genauere Grenzbeschreibung dieser Flächen kann sich noch aus der jeweiligen Satzung ergeben. Auch der Jagdgenosse, dessen Flächen zu Unrecht nicht im Jagdkataster als sein Eigentum aufgenommen sind, verfügt über die vollen Statusrechte eines Jagdgenossen.

Mit Ausnahme der sogenannten befriedeten Flächen und solcher Flächen, auf denen die Jagd aus anderem Grunde ruht, handelt es sich bei den Flächen innerhalb des Jagdbezirkes um bejagbare Fläche. Befriedete Flächen sind nach dem Landesjagdgesetz NRW zum Beispiel Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen. Aber auch Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch...