Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Eine genauere Grenzbeschreibung dieser Flächen kann sich noch aus der jeweiligen Satzung ergeben. Auch der Jagdgenosse, dessen Flächen zu Unrecht nicht im Jagdkataster als sein Eigentum aufgenommen sind, verfügt über die vollen Statusrechte eines Jagdgenossen.
Mit Ausnahme der sogenannten befriedeten Flächen und solcher Flächen, auf denen die Jagd aus anderem Grunde ruht, handelt es sich bei den Flächen innerhalb des Jagdbezirkes um bejagbare Fläche. Befriedete Flächen sind nach dem Landesjagdgesetz NRW zum Beispiel Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen. Aber auch Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind, zählen hierzu. Weitere Beispiele für befriedete Bezirke sind Friedhöfe, Wildgehege, Bundesautobahnen und Kleingartenanlagen. Auch für Kernzonen von Naturschutzgebieten mit einem vollständigen Jagdverbot gilt, dass diese aus der Jagdgenossenschaft herausfallen. Was nicht kraft Gesetz oder kraft behördlicher Verfügung zum befriedeten Bezirk erklärt worden ist oder einem vollständigen Jagdverbot aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen unterworfen ist, darf bejagt werden.
Es gibt keine Abstandsregelung, wonach ein Jäger einen Mindestabstand zum nächsten befriedeten Bezirk einhalten muss. Im Prinzip kann sich der Jäger daher bei der Jagdausübung unmittelbar vor dem Gartenzaun platzieren. Um Konflikte zu vermeiden, sehen Jäger hiervon allerdings zumeist ab. Es gilt das Rücksichtsgebot, und natürlich darf keine Gefahr für Leib und Leben sowie das Eigentum der Anwohner entstehen.
Die Größe des befriedeten Bezirks ist zum Beispiel über das Liegenschaftskataster oder durch Grundbuchauszüge zu ermitteln. Eine Abstandsfläche bzw. „Pufferzone“ zwischen dem befriedeten Bezirk und dem Jagdbezirk hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Deshalb sind hier keine zusätzlichen Flächen aus dem Jagdkataster herauszunehmen.
Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft (BG) zahlt der Jagdpächter nicht allein nach der bejagbaren Fläche. Der BG-Beitrag wird vielmehr nach einem Mischsystem aus Grundbeitrag, Flächenbeitrag bezogen auf die bejagbare Fläche und steuerlichem Jagdwert ermittelt.
Für die ordnungsgemäße Führung des Jagdkatasters ist laut Gesetz der Jagdvorstand verantwortlich. Ein Jagdkataster ist stetig zu aktualisieren. Von Zeit zu Zeit muss eine Jagdgenossenschaft also von sich aus ungefragt tätig werden und überprüfen, ob das Jagdkataster noch aktuell ist. Dies gilt unabhängig von der bestehenden Mitwirkungspflicht aller Jagdgenossen, die natürlich Änderungsmitteilungen an die Genossenschaft jeweils umgehend weitergeben sollten. Ist über viele Jahre nichts aktualisiert worden, empfiehlt sich eine vollständige Überarbeitung des Jagdkatasters. Hierzu kann die Jagdgenossenschaft beim Liegenschaftskataster die erforderlichen Daten gegen entsprechende Bezahlung einfordern.