Jagdgenossenschaft: Welche Ämter besetzen?

In unserer Jagdgenossenschaft wird es wegen einer geringen Teilnehmerzahl bei Versammlungen immer schwieriger, alle Ämter einschließlich der dazugehörigen Stellvertreter mit Personen zu besetzen. Welche Positionen müssten auf jeden Fall besetzt sein? Und ist es auch erlaubt, dass Personen zwei Ämter innehaben?

Die Jagdgenossenschaften in Deutschland sind als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Sie verfügen über die Jagdgenossenschaftsversammlung und über den sogenannten Jagdvorstand.§ 7 VI Landesjagdgesetz NRW bestimmt, dass der Jagdvorstand aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Darüber hinaus gibt es nach den Satzungen der Jagdgenossenschaften aber noch eine Anzahl weiterer Ämter wie den Kassenführer, den Schriftführer, die Kassenprüfer, eventuell auch einen Geschäftsführer oder einen Datenschutzbeauftragten. Hinzukommen noch die jeweiligen Stellvertreter.

"Kernjagdvorstand" ist wichtig

Diese Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Oft ist es nicht so einfach, für sämtliche Ämter auch Kandidaten zu finden. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig um Nachfolger zu bemühen, wenn bekannt wird, dass Amtsträger für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass mindestens der sogenannte gesetzliche Jagdvorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und den beiden Beisitzenden, besetzt ist. Ist dieser „Kernjagdvorstand“ nicht vorhanden, gilt laut Bundesjagdgesetz § 9 II S 2, dass automatisch der...