Die Jagdgenossenschaften in Deutschland sind als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Sie verfügen über die Jagdgenossenschaftsversammlung und über den sogenannten Jagdvorstand.§ 7 VI Landesjagdgesetz NRW bestimmt, dass der Jagdvorstand aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Darüber hinaus gibt es nach den Satzungen der Jagdgenossenschaften aber noch eine Anzahl weiterer Ämter wie den Kassenführer, den Schriftführer, die Kassenprüfer, eventuell auch einen Geschäftsführer oder einen Datenschutzbeauftragten. Hinzukommen noch die jeweiligen Stellvertreter.
"Kernjagdvorstand" ist wichtig
Diese Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Oft ist es nicht so einfach, für sämtliche Ämter auch Kandidaten zu finden. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig um Nachfolger zu bemühen, wenn bekannt wird, dass Amtsträger für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass mindestens der sogenannte gesetzliche Jagdvorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und den beiden Beisitzenden, besetzt ist. Ist dieser „Kernjagdvorstand“ nicht vorhanden, gilt laut Bundesjagdgesetz § 9 II S 2, dass automatisch der Gemeindevorstand Notvorstand der Jagdgenossenschaft ist. Da die Gemeinden für eine länger andauernde Jagdgenossenschaftsverwaltung üblicherweise Gebühren berechnen, ist eine Jagdgenossenschaft gut beraten, stets dafür Sorge zu tragen, dass diese drei Ämter besetzt sind. Deshalb kann auch nur empfohlen werden, dass jeweils auch Stellvertreter gewählt werden, die bei Ausfall des Vertretenen sofort nachrücken können.
Stellvertreter bei Krankheit und Co.
Bei der Beschlussfassung im Jagdvorstand kommt es nur auf die Stimmen des Vorsitzenden und der beiden Beisitzer an. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Jagdvorstand zusammen mit weiteren Amtsträgern in der Vorstandssitzung tagt. Letztere sollten zwar zur Vorstandssitzung eingeladen werden. Ihnen steht aber kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung zu. Dies macht deutlich, wie wichtig es ist, dass zumindest der Vorsitzende und die beiden Beisitzer stets vorhanden sind. Bei den Stellvertretern ist durchaus denkbar, dass eine Person als Stellvertreter für mehrere Ämter gewählt wird. Dies ist laut den Satzungen nicht ausgeschlossen. Denkbar ist, dass bei dauerhaftem Wegfall des ursprünglich gewählten Mandatsträgers der Stellvertreter für die Restperiode in dessen Position nachrückt.
Denkbar sind aber auch nur vorübergehende Stellvertretungsfälle, wenn der Vertretene etwa wegen Krankheit, Urlaub oder wegen eines Interessenkonflikts zeitweilig an der Amtsführung gehindert ist. Auch die Bündelung von Funktionen ist durchaus denkbar. So könnte beispielsweise in der Satzung bestimmt werden, dass anstelle eines Schriftführers und eines Kassenführers für deren Zuständigkeitsbereiche etwa ein Geschäftsführer gewählt wird. Weiterhin ist denkbar, dass satzungsrechtlich bestimmt wird, dass die Kassenprüfer nicht jedes Jahr neu gewählt werden, sondern auch für jeweils vier Jahre.
Satzung entscheidend
Oft stellt es eine Hürde bei der Ämterbesetzung dar, dass die Jagdgenossenschaften in der Satzung eine Bestimmung aufgenommen haben, wonach nur Jagdgenossen in den Jagdvorstand gewählt werden können. In diesem Fall kommt es sogar vor, dass Amtsträger vorzeitig ausscheiden müssen, weil sie zum Beispiel durch Hofübergabe im rechtlichen Sinne keine Jagdgenossen mehr sind. Das ist besonders bedauerlich, wenn ein bewährter Amtsträger nur deshalb ausscheiden muss. Notwendig ist eine derartige Regelung nicht. Viele Jagdgenossenschaftssatzungen bestimmen, dass jede natürliche und voll geschäftsfähige Person in den Jagdvorstand gewählt werden kann. Diese Regelung ist sinnvoll und kann jederzeit durch Satzungsänderung übernommen werden. So kann auch erreicht werden, dass dieselben Personen innerhalb eines Ortes gleich mehrere Jagdgenossenschaften jeweils als deren Jagdvorstand vertreten. Auch so lässt sich das Nachfolgeproblem reduzieren.
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