Seit dem 25. Mai 2018 müssen Jagdgenossenschaften neben den bereits ohnehin geltenden Regelungen zum Datenschutz auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten. Werden personenbezogene Daten gespeichert, so verlangt die DSGVO, dass hierfür eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Auch müssen die Betroffenen darüber informiert werden, in welcher Weise welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welche Rechte den Betroffenen in diesem Zusammenhang zustehen.
Da Jagdgenossenschaften Zwangskörperschaften des öffentlichen Rechts sind und der Verpflichtung unterliegen, ein Jagdkataster zu führen, aus dem sich mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe ergeben, besteht sowohl eine rechtliche Verpflichtung als auch das öffentliche Interesse für eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Es muss deshalb auch keine Einwilligung von den Jagdgenossen eingeholt werden.
Die Jagdgenossenschaft muss ein sogenanntes Datenverarbeitungsverzeichnis anlegen. Dieses muss unter anderem eine Übersicht enthalten, die darstellt,
- wer verantwortlich ist,
- wer Datenschutzbeauftragter ist,
- wer zuständige Aufsichtsbehörde ist,
- ob eine Datenübermittlung in das Ausland stattfindet,
- welche Verarbeitungstätigkeiten erfolgen,
- welchen Zwecken die Verarbeitung dient,
- welche Rechtsgrundlagen die Verarbeitung erlauben,
- wer alles die Daten erhält,
- unter welchen Voraussetzungen die Daten wieder gelöscht werden und
- welche technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt worden sind, um die Daten etwa vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Werden Dritte in die Datenverarbeitung etwa als Unterstützung eingebunden, so muss diese „Auftragsdatenvereinbarung“ ebenfalls im Datenverarbeitungsverzeichnis dokumentiert sein. Für diese Auftragsdatenverarbeitung, beispielsweise zur Berechnung und Auszahlung des Jagdgeldes durch Dritte, brauchen Sie mit Blick auf die DSGVO keine gesonderte Einwilligung der Jagdgenossen. Ein Vertrag mit dem Dritten, in dem insbesondere auch die datenschutzrechtlichen Pflichten festgehalten sind, muss aber geschlossen worden sein.
Unabhängig von der fehlenden Notwendigkeit, sich von jedem Jagdgenossen eine Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, gilt weiterhin, dass die Jagdgenossenschaftsversammlung grundsätzlich mit Mehrheitsbeschluss über Vertragsabschlüsse mit Dritten zu befinden hat.
Die Jagdgenossen müssen zudem darüber informiert werden, in welchem Umfang die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Rechte der einzelne Genosse hier hat. Dies kann etwa durch ein Informationsschreiben geschehen und durch einen entsprechenden Tagesordnungspunkt auf der nächsten Genossenschaftsversammlung.
Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe (VJE) hat für seine Mitglieder entsprechende Formblätter entwickelt und informiert diese über seine Mitgliederrundschreiben.
(Folge 29-2018)