Nach dem Bundesjagdgesetz haftet die Jagdgenossenschaft für Wildschäden. Der Jagdpächter haftet nur, wenn er die Ersatzpflicht für Wildschäden vertraglich übernommen hat. Wenn Sie von einem Budget sprechen, das jährlich für die Wildschäden zur Verfügung steht, ist zu vermuten, dass Sie eine Wildschadenspauschale oder eine Deckelung des Wildschadens vereinbart haben. Bevor man solche Vereinbarungen trifft, ist sorgfältig abzuwägen, ob man mit der vereinbarten Wildschadenspauschale oder Deckelung auch auskommt. Werden solche Vereinbarungen getroffen, sollte der vereinbarte Betrag den entstandenen üblichen Schäden der vergangenen Jahre entsprechen und zusätzlich noch einen Sicherheitsaufschlag enthalten. Wenn Sie das Wildschadensrisiko abschätzen, sollten Sie auch Wildschäden berücksichtigen, die von Land- und Forstwirten nicht angemeldet werden. Denn Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die Geschädigten über Jahre angesichts der jährlichen Wildschäden immer tatenlos bleiben.
Wichtig ist auch ein Sonderkündigungsrecht für die Jagdgenossenschaft, wenn eine festgelegte Wildschadenshöhe in einem Jagdjahr erreicht wird, um sich notfalls auch von einem Jagdpächter trennen zu können. Denn längst nicht jeder Jagdpächter ist in der Lage oder willens, den Wildschadensdruck durch verschärfte Bejagung zu senken.
Lässt sich kein Jagdpächter finden, der den Wildschaden vollständig vertraglich übernimmt, ist in jedem Fall eine „Deckelung des Wildschadens“, bei der der Pächter im Jagdjahr nur bis maximal in Höhe des Deckelungsbetrags haftet, gegenüber einer Pauschale zu bevorzugen. Denn vereinbart eine Jagdgenossenschaft eine Pauschale, hat der Jagdpächter mit den Wildschäden nichts mehr zu tun. Auch das Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten bleibt dann allein an der Genossenschaft hängen. Zudem führt nicht selten das mit einer Pauschale abgefundene Wildschadensrisiko dazu, dass Jagdpächter dann weniger Interesse an einer intensiven Bejagung haben.
Haftet die Genossenschaft, kann es passieren, dass am Ende noch eine Umlage bei den Jagdgenossen erhoben werden muss, um Wildschäden auszugleichen. Spätestens dann rächt es sich, wenn leichtfertig eine niedrige Pauschale vereinbart wurde. Für eine Jagdgenossenschaft ist es folglich wichtig, dass vor Abschluss des Jagdpachtvertrags die Risikolage analysiert wird, Pächter ausgesucht werden, die bereit sind, sich intensiv um die Schalenwildregulierung zu kümmern, und die Regelung des Wildschadensersatzes im Jagdpachtvertrag einen besonderen Stellenwert einnimmt. Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe bietet seinen Mitgliedern hierzu Vertragsmuster und Beratung an.
(Folge 11-2021)