Grundsätzlich hat ein Jagdgenosse das Recht auf Einsicht in alle Genossenschaftsunterlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Beschluss vom 27. Juni 2013, Az. 3 C 20.12). Das Recht zur Einsicht beinhaltet die Offenlegung der Bücher und sonstigen Unterlagen gegenüber dem Genossen, wenn dies gefordert wird. Eine effektive Überprüfung muss dabei möglich gemacht werden. Der Regelfall ist dabei die Einsicht bei der aktenführenden Stelle. Dafür wird dann ein Termin vereinbart. Grundsätzlich besteht dabei auch ein Anspruch auf Überlassung von Kopien. Dies gilt insbesondere für die für den Jagdgenossen verbindliche Satzung, da man diese nicht mit einmaligem Durchlesen in Gänze erfassen kann. Kann die Jagdgenossenschaft selbst keine Ablichtungen fertigen, so muss die Jagdgenossenschaft dem Mitglied gestatten, sich selbst Abschriften zu erstellen.
Der Geschäftsführer der Jagdgenossenschaft sollte den Fragesteller darauf hinweisen, dass er die Informationen ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen als Jagdgenosse verwenden darf. Ob die Unterlagen weitere Informationen enthalten, die dem Datenschutz unterliegen und deshalb nicht eingesehen werden dürfen, ist eine Frage des zu prüfenden Einzelfalls.
Grundsätzlich darf der Jagdgenosse prüfen, welche Fläche für welchen Eigentümer im Jagdkataster eingetragen ist und in welcher Höhe auch anderen Jagdgenossen das Jagdgeld angewiesen wird. Nur so kann er ja überprüfen, ob er das Jagdgeld in der korrekten Höhe angewiesen bekommt und ebenso die übrigen Jagdgenossen das richtige Jagdgeld bekommen.
(Folge 38-2021)