Grundsätzlich haben Jagdgenossen, die selbst über einen Jagdschein verfügen, keinen Anspruch darauf, dass ihnen der jeweilige Jagdpächter mit der Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung erlaubt.
Regelmäßig sehen Jagdpachtverträge nur vor, dass die Erteilung einer Jagderlaubnis der Zustimmung der Jagdgenossenschaft bedarf. Auch ist die Anzahl der erteilbaren Jagderlaubnisse in den Jagdpachtverträgen häufig begrenzt. Sollte sich der Jagdpächter also nicht ausnahmsweise vertraglich dazu verpflichtet haben, jagende Jagdgenossen an der Ausübung der Jagd zu beteiligen, können diese auch nicht die Erteilung einer Jagderlaubnis für sich beanspruchen.
Ist die Beteiligung örtlicher Jäger an der Jagdausübung durch die Jagdgenossenschaft gewünscht, so muss die Jagdgenossenschaft diese Beteiligung bereits anlässlich der Revierverpachtung durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jagdpächter absichern.