Grundsätzlich sind Jagdpachtverträge für eine bestimmte Zeit geschlossen, sodass ein Jagdpächter bis zum Ablauf der Pachtzeit an den Vertrag gebunden ist. Durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem Verpächter, dem bisherigen Pächter und einem nachfolgenden Jagdpächter kann vereinbart werden, dass der bisherige Pächter vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit ausscheidet und ein neuer Pächter den Vertrag übernimmt. In aller Regel sind die Verpächter hiermit auch einverstanden, wenn es nachvollziehbare Gründe für das vorzeitige Ausscheiden des bisherigen Pächters gibt und bei den Folgepächtern kein Anlass besteht, an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu zweifeln.
Ist der Verpächter eine Jagdgenossenschaft, so muss die Genossenschaftsversammlung über den Pächterwechsel entscheiden. Eine Verpflichtung, den neuen Pachtinteressenten in den laufenden Pachtvertrag einsteigen zu lassen, gibt es für den Verpächter nicht.
Im Einzelfall haben schon mal Untere Jagdbehörden bei einem vollständigen Pächterwechsel im laufenden Jagdpachtvertrag moniert, dass dann die gesetzliche Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge in Bezug auf die Restlaufzeit einzuhalten sei. In aller Regel sehen die Unteren Jagdbehörden in diesem Umstand in der Praxis aber kein Hindernis. Notfalls kann zugleich beispielsweise der Pachtvertrag in Bezug auf die Vertragslaufzeit entsprechend angepasst werden.
An die bislang erteilten Erlaubnisscheine ist der neue Jagdpächter nicht gebunden. Sollen die bisherigen Begehungsscheininhaber weiter jagen können, so wäre auch dies innerhalb der mit dem Folgepächter zu treffenden Vereinbarung zu regeln.
(Folge 6-2018)