Eine Verlängerung des Jagdpachtvertrags mit den bisherigen Pächtern kann ohne Weiteres vor Ablauf der laufenden Jagdpachtperiode vereinbart werden. Über die jagdliche Nutzung entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Die Beschlussfassung für eine Verlängerung durch die auf der Genossenschaftsversammlung anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen setzt voraus, dass die Mehrheit der Jagdgenossen für diesen Beschlussinhalt stimmt und diese Personenmehrheit zugleich auch noch über die Mehrheit der durch die Genossen bzw. deren Vertreter repräsentierten Fläche verfügt. Beides muss folglich zusammenkommen.
Will die Genossenschaft eine Vertragsverlängerung auf einer Genossenschaftsversammlung beschließen, muss zu dieser Versammlung ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen werden. Da hier einer Warn- und Hinweisfunktion der Einladung Genüge zu tun ist, müssten dort die Tagesordnungspunkte (TOP) deutlich benannt werden, zum Beispiel so etwa der TOP „Verlängerung des Jagdpachtvertrags“.
Spricht sich dagegen eine Mehrheit der Stimmen, die zugleich auch über die Flächenmehrheit verfügt, für eine Ausschreibung der Jagd aus, so gilt dieser Beschluss. Der Jagdvorstand muss den Beschluss dann umsetzen, damit sich weitere Interessenten bewerben können.
Theoretisch ist sogar denkbar, dass weder der Beschluss über die Pachtvertragsverlängerung noch der Beschluss über die Ausschreibung die erforderliche Mehrheit bekommt. Dann herrscht erst einmal Stillstand und die Genossenschaftsversammlung muss wieder in die Erörterung einsteigen oder eine erneute Abstimmung wird auf einen Folgetermin vertagt.
(Folge 17-2021)