Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es keine Verkehrssicherungspflicht, wonach im Vorfeld von Gesellschaftsjagden alle Tierhalter innerhalb des zu bejagenden Bereiches informiert werden müssen. Schussgeräusche einer Jagd begründen unter gewöhnlichen Umständen für sich noch keine potenzielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Besondere Maßnahmen zur Warnung vor Schussgeräuschen müssen deshalb nicht getroffen werden.
Einen Jagdleiter trifft jedoch die Verpflichtung, Verkehrsunfälle durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen zu vermeiden. Auch ist er verpflichtet, der grundsätzlichen Gefahr von Schussverletzungen dadurch zu begegnen, dass Standort bzw. Laufrichtung der Schützen und Treiber genau bestimmt und den Jagdteilnehmern die Standorte ihrer Nachbarn mitgeteilt werden.
In besonderen Einzelfällen ist aber durchaus eine Schadenshaftung des Jägers denkbar, zum Beispiel wenn Haustiere durch Schussabgabe eines Jägers so erschreckt werden, dass diese sich auf der Flucht verletzen oder sogar verenden. Insbesondere bei Pferden ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen, da sie in Paniksituationen auch in Zäune rennen können.
Wer eine Gesellschaftsjagd unmittelbar auf einer Weide ausübt, auf der sich zum Beispiel gerade Pferde oder Rinder befinden, und dort in unmittelbarer Nähe der Tiere schießt, für den ist es durchaus vorhersehbar, dass sein Verhalten im konkreten Fall zu einer Verletzungsgefahr bei den Weidetieren infolge einer unkontrollierten Panikreaktion führen kann. Dort, wo Weidetiere stehen, sollten die bekannten Landwirte und Pferdehalter deshalb auf jeden Fall vorab informiert werden, damit diese die Tiere zeitweilig von der Weide nehmen können.