Ausgehend davon, dass Sie gemeinsam mit zwei weiteren Jägern den Jagdbezirk gepachtet haben, also auf „gleicher Augenhöhe“ in den Pachtvertrag eingestiegen sind, ist es beim Fehlen sonstiger Vereinbarungen grundsätzlich erforderlich, dass alle drei Pächter über die Ausstellung der Jagderlaubnis für einen Jagdgast entscheiden.
Die Pächtergemeinschaft kann hierzu aber auch eine abweichende Regelung getroffen haben, nach der zum Beispiel im Falle einer internen Revieraufteilung der einzelne Pächter ermächtigt sein soll, Jagdgäste einzuladen. Hier sollte insbesondere überprüft werden, ob es sich in Ihrem Fall nicht etwa um eine zwischen den Pächter seit Jahren gelebte und akzeptierte Praxis handelt.
Als Pächter sind Sie im Außenverhältnis grundsätzlich für Organisation und Durchführung von Gesellschaftsjagden in Ihrem Revier verantwortlich. Kommt es etwa zu einem Unfall oder Schaden, ist es durchaus möglich, dass neben einem etwaig verantwortlichen Schützen, auch die Gemeinschaft der Pächter haftet. So dies noch nicht geschehen ist, sollte innerhalb der Pächtergemeinschaft umgehend geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Jagderlaubnisse an Jagdgäste erteilt werden. Wenn ohne Absprache Jagdeinladungen ausgesprochen werden, steht dem einzelnen Pächter hiergegen zudem ein Unterlassungsanspruch mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr zu. Auch aus dem Jagdpachtvertrag können sich noch zusätzliche Einschränkungen oder Vorgaben für die Erteilung von Jagderlaubnissen ergeben.
(Folge 18-2018)