Wenn ein Landwirt den Ertragsausfall ersetzt haben will, der ihm infolge der Anlage von Schussschneisen entsteht, so muss er hierzu eine Vereinbarung mit dem Jagdpächter treffen. Nur wenn der Jagdpächter sich verpflichtet hat, im Gegenzug für die Anlage von Schussschneisen einen Ausgleich für den Minderertrag zu zahlen, steht dem Landwirt aufgrund dieser Vereinbarung eine Entschädigung zu. Ansonsten ist keine Entschädigung zu zahlen. Denn es handelt sich weder um einen ersatzpflichtigen Wildschaden, da dieser nicht vom Wild verursacht wurde, noch handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Jagdschaden. Von einem Jagdschaden spricht man, wenn der Jagdausübende bei der Jagdausübung Schäden anrichtet. Auch dies ist hier nicht der Fall.
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