Ein innerhalb der Jagdgenossenschaft liegender asphaltierter Radweg gehört zur bejagbaren Fläche des Jagdbezirkes. Es handelt sich also nicht um eine „befriedete Fläche“, auf der die Jagd ruht.
Auch wenn ein solcher Weg keinen jagdlichen Wert für das Revier hat, sondern im Gegenteil sogar mit Störungen für die Jagdausübung verbunden sein mag, so ist dem Eigentümer des Weges gleichwohl anteilig Jagdgeld auszuzahlen. Kein Jagdgeld gibt es aber zum Beispiel für eine im Revier verlaufende Autobahntrasse. Denn dort herrscht ein Betretungsverbot, sodass dort auch die Jagd nicht ausgeübt werden kann.