Wochenblatt-Leser Alfred H. in H. fragt: In unserem Ort hat ein Landwirt in Absprache mit dem Jagdpächter eine 10 ha große Ackerfläche eingezäunt. Es handelt sich um einen massiven, 1,80 m hohen Metallzaun, 20 cm tief in der Erde. Als Laie würde ich den Zaun als absolut „wilddicht“ bezeichnen. Die Fläche liegt nicht in einem Naturschutzgebiet. Ist dies so zulässig? Steht dem Landwirt noch sein Anteil am Jagdgeld zu? Höchstwahrscheinlich steigt doch der Wilddruck und die Gefahr von Wildschäden auf den übrigen Flächen.
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind laut § 26 Bundesjagdgesetz (BJagdG) berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild vom Grundstück abzuhalten oder zu verscheuchen. Dieses beidseitige Präventionsrecht ist allerdings nicht grenzenlos. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
Wild gefährdet?
Ob der Zaun das Wild gefährdet, hängt von der Bauart ab. Eine Gefährdung kann zum Beispiel von Baustahlmatten ausgehen oder von Natodraht, da diese jeweils über spitze Enden verfügen, sodass das Wild beim Versuch des Überspringens sich massiv verletzen kann. Mit 1,80 m ist der Zaun allerdings recht hoch, sodass voraussichtlich das Wild nicht versuchen wird, den Zaun zu überspringen. Jäger und Bewirtschafter sind sich augenscheinlich einig über die Einzäunungsmaßnahme, sodass diese nicht als rücksichtslos im Verhältnis zur Jagdausübung bezeichnet werden kann. Vermutlich hat der Jagdausübungsberechtigte mit Blick auf die Ersatzpflicht ein Interesse daran, dass auf der Fläche, die gegebenenfalls in der Vergangenheit besonders von Wildschäden betroffen war, dieses Risiko zukünftig minimiert wird. Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Jägers scheidet unter diesem Gesichtspunkt aus.
Ortsübliche Weidezäune
Tatsächlich kann eine solche massive Einzäunung aber gegen Bestimmungen des Landschafts- und Naturschutzrechtes verstoßen. In aller Regel sind nur ortsübliche Weideumzäunungen zulässig.
Wird gegen solche Bestimmungen verstoßen, resultiert hieraus jedoch kein Anspruch angrenzender Landwirte, dass die Einzäunung zu beseitigen ist, damit das Wildschadenrisiko sich besser auf alle Grundstücke verteilt. Das ausdrücklich gesetzlich formulierte Präventionsrecht des Jägers und des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten in § 26 BJagdG belegt vielmehr, dass jeder das Recht hat, seine Flächen vor Wildschäden zu schützen. Die Nachbarn können sich gleichwohl an die Untere Naturschutzbehörde wenden und dort die Einzäunung melden. Die Behörde wird dann prüfen, ob ein Verstoß vorliegt.
Im rechtlichen Sinne gilt die Fläche weiterhin als bejagbar, sodass anteilig Jagdgeld auszuzahlen ist. Sollten sich Jagdausübungsberechtigter und Jagdgenosse in Ihrem Fall aber darauf verständigt haben, dass kein Jagdgeld für diese Fläche für die Dauer der Einzäunung zu zahlen ist, wäre diese Verzichtsvereinbarung bei der Auszahlung des Jagdgeldes zu berücksichtigen. Solange hierüber keine Erkenntnisse vorliegen, ist aber weiterhin der Pachtzins ungeschmälert zu zahlen und das Jagdgeld anteilig ungekürzt an den Jagdgenossen zu zahlen.
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(Folge 22-2022)