Ist ein 1,80 m hoher Zaun um eine Ackerfläche zulässig?

Leserfrage: In unserem Ort hat ein Landwirt in Absprache mit dem Jagdpächter eine 10 ha große Ackerfläche eingezäunt. Es handelt sich um einen massiven, 1,80 m hohen Metallzaun, 20 cm tief in der Erde. Ist dies so zulässig?

Wochenblatt-Leser Alfred H. in H. fragt: In unserem Ort hat ein Landwirt in Absprache mit dem Jagdpächter eine 10 ha große Ackerfläche eingezäunt. Es handelt sich um einen massiven, 1,80 m hohen Metallzaun, 20 cm tief in der Erde. Als Laie würde ich den Zaun als absolut „wilddicht“ bezeichnen. Die Fläche liegt nicht in einem Naturschutzgebiet. Ist dies so zulässig? Steht dem Landwirt noch sein Anteil am Jagdgeld zu? Höchstwahrscheinlich steigt doch der Wilddruck und die Gefahr von Wildschäden auf den übrigen Flächen.

Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind laut § 26 Bundesjagdgesetz (BJagdG) berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild vom Grundstück abzuhalten oder zu verscheuchen. Dieses beidseitige Präventionsrecht ist ­allerdings nicht grenzenlos. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das...