Landwirte können nicht nur den Ersatz von Wildschäden verlangen, sondern auch von sogenannten Jagdschäden. Unter Jagdschäden versteht man Grundstücks- oder Ertragsschäden, die durch den Jäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung angerichtet werden. Jagd ist dabei im weiteren Sinne zu verstehen, sodass auch eine Revierfahrt mit Pkw und Anhänger hierzu zählt, wenn beispielsweise eine Wildbergung erfolgt oder Material für jagdliche Einrichtungen transportiert wird.
Jagdschäden sind allerdings nur dann zu ersetzen, wenn das schädigende Verhalten schuldhaft war. Der Schaden müsste daher zumindest unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angerichtet worden sein. Gegen ein Verschulden dürfte sprechen, dass Sie eine vorhandene Fahrspur nutzten.
Auch für Jagdschäden ist die zweiwöchige Meldefrist zu beachten und ein behördliches Vorverfahren durchzuführen. Weiterhin muss das behördliche Vorverfahren auch abgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn den Beteiligten das Scheitern des Verfahrens schriftlich mitgeteilt wurde. Da Sie dieses nicht erwähnen, ist davon auszugehen, dass weder eine fristgemäße Meldung erfolgt ist, noch das Vorverfahren durchgeführt wurde. Dann ist der Ersatzanspruch ohnehin ausgeschlossen.
Da Sie eine bereits vorhandene Fahrspur genutzt haben, wird es weiterhin kaum möglich sein, Ihnen eine anteilige Mitverursachung des Schadens zuzuordnen. Dies führt wiederum zum Ausschluss des Ersatzanspruchs.
Auch ist eine pauschale Entschädigungsforderung von 608 € für einen ganzen Hektar nicht nachvollziehbar. Bei doppelter Reifenbreite sind pro m Fahrspur 0,4 m2 Fläche geschädigt, bei 270 m also 108 m2. Im September wird nach der Richtsatztabelle der Landwirtschaftskammer NRW von einem Ertragsausfall von 3 Cent pro m2 ausgegangen, was bei Ihnen zu einem Bagatellschaden von 3,24 € für den Ertragsausfall führt.
Auch wenn der Geschädigte die zerstörte Grasnarbe wieder hergerichtet hat und er dazu die üblichen Maschinenringsätze ansetzte, ist es wenig plausibel, dass Reparaturleistungen mit einem so hohen Zeitaufwand erforderlich sind, dass ein Gesamtschaden von 608 € entstanden sein kann.
Besteht im Vorverfahren keine Einigkeit über die Höhe eines Wild- oder Jagdschadens, so können beide Seiten einen Schätzer hinzuziehen und die Durchführung einer Schadensschätzung beantragen.