Bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke ist es gängige Praxis, dass von der Genossenschaftsversammlung zuvor kein Beschluss dahingehend getroffen wird, dass die Erteilung des Zuschlags nur an den Höchstbietenden erfolgen darf. Theoretisch wäre dies zwar denkbar. In der Praxis beschließen die Genossenschaftsversammlungen aber keine solche Vorwegbindungen. Praxis ist vielmehr die sogenannte freihändige Vergabe, die es der Genossenschaftsversammlung erlaubt, unter den eingegangenen Geboten frei auszuwählen. Dabei besteht keine Bindung an das Höchstgebot.
Erhält nun derjenige Bieter den Zuschlag, der nicht das Höchstgebot abgegeben hat, und wird mit diesem der Jagdpachtvertrag abgeschlossen, können die bei der Genossenschaftsversammlung unterlegenen Jagdgenossen nicht die Auszahlung eines höheren Jagdgeldanteils verlangen.
Nur bei dem Beschluss über die sogenannte anderweitige Verwendung, also in den Fällen, in denen das Jagdgeld nicht ausgezahlt wird, sondern für andere Verwendungszwecke eingesetzt werden soll, kann der überstimmte Jagdgenosse die Auszahlung seines Jagdgeldanteils in ungekürzter Form einverlangen.
Um einen Beschluss über die anderweitige Verwendung handelt es sich bei dem von Ihnen geschilderten Fall aber nicht. Hier muss vielmehr jeder Jagdgenosse mit dem mehrheitlichen Genossenschaftsbeschluss leben – unabhängig davon, ob ihm die Höhe des Pachtzinses gefällt oder nicht.