Jagdausübungsberechtigte brauchen nach § 28 Landesjagdgesetz die Genehmigung des Eigentümers, wenn sie jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze auf Grundstücken von Jagdgenossen errichten wollen. Der Eigentümer darf die Genehmigung allerdings nicht willkürlich versagen. Diese Vorschrift gibt dem Jagdausübungsberechtigten sogar einen Rechtsanspruch auf Errichtung einer solchen Einrichtung, wenn sie für den Eigentümer zumutbar ist und er eine angemessene Entschädigung erhält.
Hat der Grundstückseigentümer keine Genehmigung erteilt und will die Beseitigung etwa eines Hochsitzes vor Gericht durchsetzen, muss er damit rechnen, dass der Jagdpächter im Gegenzug den Anspruch auf Genehmigung geltend macht.
Üblicherweise erfolgt der Hochsitzbau zwar mit festem Fundament für Hauptholme und Eckstangen – dies schreiben die Unfallverhütungsvorschriften Jagd vor. Dabei wird aber in der Regel kein massives Betonfundament unter dem kompletten Kanzelbereich angelegt, sondern jeweils nur ein Fundament unter den Hauptholmen bzw. Eckstangen.
Endet die Pacht, ist der Hochsitz nebst Fundament wieder zu entfernen – es sei denn, der neue Pächter übernimmt den Hochsitz.
Im Einzelfall kann ein völlig überdimensionierter Hochsitz gegen Bauordnungsrecht oder Bestimmungen des Landschafts- und Naturschutzrechts verstoßen. Gerade Landschaftspläne enthalten häufig Regeln zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen.
(Folge 3-2021)