Eine konkrete gesetzliche Abstandsregelung ist uns nicht bekannt. In einigen Regionen gibt es ein gewohnheitsrechtlich verankertes Schwengelrecht, wonach jeder Landbewirtschafter mit der Errichtung ortsfester baulicher Anlagen, zum Beispiel Weidezäune, Viehschuppen oder Ähnlichem, einen Abstand zu den Nachbargrundstücken von 0,50 m einzuhalten hat, damit Bewirtschaftungserschwernisse der Grundstücksnachbarn vermieden werden. Ob im vorliegenden Fall ein solches lokales Sonderrecht existiert, können wir nicht beurteilen. Sprechen Sie den Jagdpächter auf die Bewirtschaftungshindernisse durch den direkt an der Grenze errichteten Hochsitz an. Möglicherweise ist er bereit, den Hochsitz um 0,50 m auf sein Grundstück zu versetzen.