Eine Pflicht zur Versicherung der Jagdhunde besteht nicht. Für den Fall, dass ein Tier während der Jagd verletzt oder gar getötet wird, kann der Hundehalter allenfalls aus vertraglicher oder deliktischer Haftung einen Anspruch gegen den Schädiger haben.
Ein vertraglicher Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Hundehalter, also dem Führer der Jagdhunde, und dem Jagdherrn eine vertragliche Abrede über den Einsatz der Hunde im Rahmen der Bewegungsjagd zustande gekommen ist. Ein solcher Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Entscheidend ist, ob sich Jagdherr und Hundeführer bei der – regelmäßig mündlichen – Vereinbarung über den Einsatz der Hunde darüber einig waren, einen Vertrag zu schließen. Häufig stellt der Hundeeinsatz nur eine Gefälligkeit dar, die der Hundeführer dem Jagdherrn erweist. Dabei entstehen keine haftungsrechtlichen Ansprüche. Der Hundeführer setzt seine Tiere auf eigenes Risiko ein.
Eine mündliche Absprache hat dann den Charakter eines vertraglichen Auftragsverhältnisses, wenn sich Hundeführer und Jagdherr darüber verständigen, dass der Hundeführer seine Hunde (nur) im Auftrag des Jagdherrn einsetzt und der Jagdherr bereit ist, für Schäden einzustehen. Im Falle eines Auftragsverhältnisses haftet der Auftraggeber für Schäden gegenüber dem Auftragnehmer. Die Haftung bezieht sich dann auf solche Schäden, die typischerweise mit dem Einsatz von Hunden bei einer Bewegungsjagd verbunden sind.
Aus Deliktsrecht kommt eine Einstandspflicht für Schäden nach § 823 BGB in Betracht. Sie knüpft aber an das vorwerfbare Handeln einer Person an. Dazu müssen die Hunde durch die Handlung einer Person zu Schaden gekommen sein, die dieser vorzuwerfen ist. Verletzt sich ein Tier durch Ereignisse, die nicht durch einen Menschen verursacht worden sind (etwa durch wehrhaftes Wild oder im Rahmen der Baujagd), scheidet ein solcher Anspruch aus.
Unser Rat: Hundeführer und Jagdherr sollten im Vorfeld der Jagd den Hundeeinsatz besprechen und klären, wer haftet, wenn sich das Tier zum Beispiel verletzt.