Der Jagdpächter muss nicht für den Schaden am Mähdrescher aufkommen – auch dann nicht, wenn er sich nach dem Jagdpachtvertrag verpflichtet hat, die entstehenden Wildschäden zu übernehmen. Denn die Haftung für Wildschäden ist nach § 29 I Bundesjagdgesetz (BJG) auf Grundstücksschäden und dortigen Aufwuchs unter Einschluss der Saat beschränkt. Ersetzt werden dann der Ertragsschaden und die Wiederherstellung des Grundstücks. Erweitert ist die Ersatzpflicht zudem noch nach § 31 BJG auf bereits vom Boden getrennte, aber noch nicht eingeerntete Erzeugnisse.
Keinen Ersatz gibt es für Schäden an anderen Rechtsgütern, wie in diesem Fall dem Mähdrescher, da es sich nicht um einen Grundstücksschaden handelt.
Verschiedene Versicherer bieten sogenannte Maschinenversicherungen auch für fahrbare Maschinen an. Diese würden dann bei solchen Schäden die notwendigen Reparaturkosten übernehmen.
(Folge 37-2019)