Wochenblatt-Leser Jost Q. fragt: Wir wohnen im Außenbereich von NRW auf einem Resthof mit etwas Grünland und einem See. Ich bin Jäger und habe vor Jahren eine Schießerlaubnis für die befriedeten Flächen bei der Kreispolizeibehörde bekommen, um die Nutriapopulation an unserem See einzudämmen. Ein Teil des Sees befindet sich im nicht befriedeten Bezirk. Besteht die Möglichkeit, unser Grundstück komplett aus den bejagbaren Flächen herauszunehmen?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Soweit ein Teil Ihrer Flächen befriedet ist, bedarf es keiner Herausnahme aus dem Bejagungszusammenhang des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Denn auf befriedeten Flächen ruht die Jagd bereits ohnehin per Gesetz. Jagdhandlungen und Schädlingsbekämpfungen können aber auf Antrag im befriedeten Bezirk ausnahmsweise mit der Schusswaffe zugelassen werden. Aus diesem Grund verfügen Sie für den befriedeten Bezirk auch über eine Schießerlaubnis, die sich auf die Regulierung von Nutrias beschränkt.
Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft
Befinden sich auch Eigentumsflächen von Ihnen außerhalb des befriedeten Bezirks, sind diese per Gesetz Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Mit diesen Flächen sind Sie Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft. Dies gilt nicht nur für land- und forstwirtschaftliche, sondern auch für fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen wie einem Teich. Eine Herausnahme aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk sieht der Gesetzgeber für solche Flächen grundsätzlich nicht vor. Nur ausnahmsweise können Grundstückseigentümer Flächen, die ansonsten grundsätzlich zu bejagen wären, aus dem Bejagungszusammenhang herausnehmen, wenn ihnen aus ethischen Gründen aufgrund der damit verbundenen Gewissensbelastung die Jagdausübung unzumutbar ist.
In Ihrem Fall ist ein solcher Antrag nach § 6a Bundesjagdgesetz grundsätzlich ausgeschlossen, da Sie selbst zur Jagd gehen und auch weiterhin von der Schießerlaubnis auf die Nutrias Gebrauch machen wollen. Allenfalls besteht die Möglichkeit, dass Sie auch mit dem neuen Revierpächter Bejagungsabreden in Bezug auf Ihr Grundstück treffen. Der neue Pächter ist allerdings nicht verpflichtet, sich darauf einzulassen, da er mit dem Jagdpachtvertrag das Recht zur Jagdausübung auch auf Ihren Flächen erhalten hat, soweit diese eben nicht befriedet sind.
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(Folge 51-2022)