Jäger müssen nicht jede Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechtes ohne Widerspruch erdulden. Denn das Jagdausübungsrecht ist eine durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschützte Rechtsposition. Wird das Jagdausübungsrecht rechtswidrig und schuldhaft verletzt, kann dies sowohl Schadenersatz- als auch Unterlassungsansprüche auslösen.
Kein Abwehranspruch besteht gegen übliche Beeinträchtigungen, die sich etwa durch die Ausübung des allgemeinen Betretungsrechts durch Spaziergänger ergeben. Auch die üblichen Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Land- und Forstwirte müssen von Jägern hingenommen werden. Die Nutzung eines Ackers zu landwirtschaftsfremden Zwecken der Freizeitgestaltung entspricht allerdings nicht mehr den üblichen Nutzungen, die ein Jäger ohne Weiteres dulden muss. Unter Berücksichtigung der spezifischen Revierverhältnisse muss die Beeinträchtigung allerdings spürbar sein.
In der Rechtsprechung existieren Beispiele dafür, dass etwa Unterlassungsansprüche gegen Modellflugplätze, Hundeplätze oder Zeltlager durchgesetzt werden können. Auch für einen erweiterten Golfplatzbetrieb ist dies durchaus denkbar. Eine rechtswidrige Erweiterung des Golfplatzes müsste ohnehin nicht erduldet werden. Dies wäre der Fall, wenn die Fläche in Ermangelung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Doch selbst, wenn die Fläche planungsrechtlich für eine Golfplatzerweiterung zur Verfügung steht, kann es eine Vertragsverletzung im Verhältnis zu den Jägern bedeuten, wenn der Eigenjagdbesitzer die Fläche zugleich auch noch für jagdfremde Zwecke als Golfplatz zur Verfügung stellt.
Vor der Geltendmachung von Abwehrrechten sollte der mit dem Eigenjagdbesitzer geschlossene Jagdpachtvertrag jedoch geprüft werden. Oft behalten sich Verpächter vertraglich vor, im Laufe des Vertragsverhältnisses einzelne Flächen aus dem Jagdpachtvertrag herauszunehmen.