Sofern die Satzung der Jagdgenossenschaft dies zulässt, können sich Jagdgenossen in der Mitgliederversammlung durch andere Personen vertreten lassen. Der Vertreter muss in der Versammlung aber im Original eine auf seine Person lautende Vollmachtsurkunde vorlegen. Diese Vollmachtsurkunde muss vom Vertretenen, hier also vom abwesenden Grundstückseigentümer (Jagdgenossen), unterschrieben sein. Eine von einem Dritten ausgestellte Vollmacht ist demgemäß nicht wirksam.
Jeder Jagdgenosse hat gegenüber seiner Jagdgenossenschaft ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht. Nur so kann er prüfen, ob die Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung korrekt abgelaufen sind und seine Mitgliedschaftsrechte gewahrt wurden. Vollmachten, die der Jagdvorstand in der Versammlung als korrekt berücksichtigt hat, müssen den Mitgliedern zur Überprüfung und zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte auf Verlangen offengelegt werden.