Ob ein Nichtjagdgenosse in den Vorstand einer Jagdgenossenschaft gewählt werden kann, hängt von der jeweiligen Satzung der Jagdgenossenschaft ab. Manche Satzungen lassen es zu, dass auch Nichtjagdgenossen wählbar sind. In diesem Fall ist dann für den Jagdvorstand jede volljährige und geschäftsfähige Person wählbar.
In anderen Jagdgenossenschaften ist geregelt, dass nur ein Jagdgenosse wählbar ist, der ebenfalls volljährig und geschäftsfähig sein muss. Soweit eine Personengemeinschaft oder juristische Person Jagdgenosse ist, sind nach dieser zweiten Fallvariante auch deren gesetzliche Vertreter wählbar.
Verlangt die Satzung, dass es sich bei dem Amtsbewerber um einen Jagdgenossen handeln muss, kann die Wählbarkeit nicht über eine Vollmacht abgeleitet werden. Der Status „Jagdgenosse“ muss in der Person des Amtsbewerbers selbst vorliegen.