Bei der Lahn handelt es sich um bejagbare Fläche. Sie ist folglich auch Bestandteil eines Jagdbezirkes. Ob das Gewässer an dieser Stelle Bestandteil Ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ist, hängt davon ab, ob die Lahn innerhalb des Gemeindegebietes liegt. Denn alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, sind nach § 8 Bundesjagdgesetz (BJG) Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
Liegt die Lahn innerhalb Ihres gemeinschaftlichen Bezirks, so ist der Bund auch Jagdgenosse und zwar unabhängig davon, ob das Jagdkataster eventuell unrichtig ist, weil versehentlich versäumt wurde, den Bund als Jagdgenossen aufzuführen. Ist der Lahnverlauf bereits außerhalb des Gemeindebezirks, dann ist dieser Flussteil auch kein Bestandteil Ihres Jagdbezirks.
Den genauen Verlauf der Gemeindegrenzen können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen. Häufig enthalten auch die Jagdgenossenschaftssatzungen genaue Beschreibungen zu den Grenzverläufen. Auch dies sollten Sie prüfen. In manchen Gemeinden gibt es mehrere Jagdgenossenschaften, deshalb müssen Gemeinde- und Jagdgenossenschaftsgebiet nicht zwangsläufig vollständig deckungsgleich sein.
Bildet ein Flusslauf die Grenze zwischen zwei Gemeindegrenzen, so ist es durchaus möglich, dass die Flussmitte die Grenze zwischen den beiden Jagdbezirken darstellt. Bei der Teilung einer Genossenschaft in mehrere Jagdgenossenschaften oder bei der Aufteilung einer Genossenschaft in mehrere Reviere kann jeweils auch die Flussmitte als Reviergrenze festgelegt worden sein.
Fragen Sie im Zweifel bei der Unteren Jagdbehörde nach, wo die genaue Reviergrenze verläuft. Einen Eigenjagdbezirk wird die Lahn hingegen nicht darstellen, da nach § 5 II BJG natürliche Wasserläufe keinen Jagdbezirk für sich bilden.