Landwirte dürfen durchaus Wild von gefährdeten Flächen fernhalten. Der Gesetzgeber erlaubt es, Wild von Grundstücken durch Schutzmaßnahmen abzuhalten oder dieses von Grundstücken zu verscheuchen. Der Landwirt darf bei der Verhütungs- bzw. Verscheuchungsmaßnahme das Wild aber weder gefährden noch verletzen (§ 26 Bundesjagdgesetz). Ebenso darf der Jagdausübungsberechtigte solche Maßnahmen durchführen, soweit er das Grundstück nicht beschädigt.
Wie Sie ergänzend zu Ihrer Anfrage mitgeteilt haben, ist die Fläche mit einem Knotengeflechtzaun nur zu einer Seite eingezäunt worden. Zudem sei die Maßnahme in Abstimmung mit dem vorherigen Jagdpächter erfolgt, um die aufgetretenen erheblichen Wildschäden zu reduzieren. Aufgrund seiner Bauart stellt ein solcher Zaun keine Gefährdung des Wildes dar. Auch ist eine solche Präventionsmaßnahme nicht rücksichtslos gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten. Ersichtlich ist die Fläche nicht dauerhaft schalenwilddicht eingezäunt worden. Die Jagd kann dort weiterhin ausgeübt werden. Die gehäuften kostenintensiven Schadensfälle aus der Vergangenheit belegen zudem, dass die Einzäunung mit guten Gründen erfolgt ist.
Zu beachten ist, dass sich bei der Errichtung von Zäunen in Schutzgebieten, etwa Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten, Einschränkungen aus den jeweiligen Schutzbestimmungen ergeben können.