Dem Grunde nach ist die Ersatzpflicht für die beschädigte Leiter zu bejahen. Ob dazu die ordnungsgemäße Reparatur der Leiter ausreicht oder eine Ersatzleiter beschafft werden muss, hängt von den Umständen des Falles ab. Grundsätzlich muss jeder Jagdgenosse die Errichtung und den Betrieb von jagdlichen Ansitzeinrichtungen auf seinen Grundstücken dulden, zumal er für seine Flächen ja auch anteilige Jagdpacht bekommt.
Auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken hängt die Duldungspflicht davon ab, ob die Anlage für den Grundeigentümer an der vorgesehenen Stelle zumutbar ist und er dafür eine angemessene Entschädigung erhält.
Da der besagte Hochsitz bereits seit 30 Jahren am Feldrand steht, spricht vieles dafür, dass er an dieser Stelle für Sie zumutbar ist und Sie bei der Feldbewirtschaftung nicht erheblich behindert hat.