Nach dem Gesetz sind nur Wildschäden ersatzpflichtig, die durch Schalenwild, Fasanen und Kaninchen verursacht worden sind. Schäden durch Wildgänse sind nicht ersatzpflichtig. Theoretisch kann sich ein Jagdpächter vertraglich dazu verpflichten, auch den Wildschaden zu übernehmen, den die Wildgänse anrichten. In der Praxis sind die Jagdpächter in aller Regel aber nicht bereit, diese zusätzliche Haftung zu übernehmen.
Ausnahmsweise übernimmt das Land NRW auf freiwilliger Basis in einzelnen Regionen die Schäden, die durch Gänse angerichtet werden, die als Überwinterungsgäste vornehmlich aus arktischen Regionen zu uns kommen. Das ist insbesondere am Niederrhein der Fall. Dies geschieht dann mit der Maßgabe, dass die Bewirtschafter die Tiere auf den Flächen nicht vergrämen dürfen.
Seit Jahren haben sich in NRW aber auch die nicht ziehenden Gänsebestände stetig vermehrt. Für deren Schäden gibt es vom Land keinen Ersatz.
Mittlerweile ist Nordrhein-Westfalen in jagdlicher Hinsicht das „Gänseland Nr. 1“ in Deutschland geworden. Damit es nicht zu einer weiteren Zunahme der durch Gänse angerichteten Schäden kommt, ist es erforderlich, die Gänsebejagung in NRW weiter zu intensivieren.