Die Uferrandstreifen dürfen, ebenso wie die Streifen, die als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, beispielsweise gelegentlich befahren werden. Hierunter zählt sinngemäß auch das Reiten über eine solche Fläche. Grundvoraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Aufwuchs nicht zerstört oder die Fläche geschädigt wird. Im Fall der Fuchsjagd muss entsprechend beachtet werden, dass keine deutlichen Trittschädigungen der Grasnarbe entstehen. Die vorgesehene Fuchsjagd stellt grundsätzlich keine unerlaubte Nutzung dieser Flächen dar, ob es tatsächlich zu einer prämienrelevanten Schädigung gekommen ist, muss gegebenenfalls im Einzelfall geklärt werden.