Wochenblatt-Leserin Nicole W. fragt: In unserer Jagdgenossenschaft hat der Sohn der Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft ein Gebot für das Revier abgegeben und es auch erhalten. Er hatte nicht das höchste, aber ein gutes Gebot abgegeben. Das sorgt jetzt für Gerede bei uns im Ort. Ist das rechtens? In der Satzung der Jagdgenossenschaft steht dazu nichts.
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Es gibt kein Verbot, wonach etwa ein Angehöriger eines Jagdvorstandsmitgliedes als Pächter auszuschließen ist.
Allerdings ist im Rahmen der Tätigkeit als Jagdvorstandsmitglied in aller Regel ein Mitwirkungsverbot in der Satzung aufgenommen, wonach ein Mitglied des Jagdvorstandes bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. So lautet jedenfalls der Wortlaut von § 12 II der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in NRW.
Vertreter übernimmt Wahlleitung
In solchen Fällen übernimmt dann in aller Regel der gewählte Vertreter bzw. die gewählte Vertreterin des Jagdvorstehers zeitweilig die Versammlungsleitung für den Tagesordnungspunkt „Verpachtung“ und unterschreibt dann auch den Jagdpachtvertrag zusammen mit den beiden weiteren Jagdvorstandsmitgliedern.
Es kommt durchaus häufig vor, dass die Verpachtung nicht an das Höchstgebot erfolgt. Denn in aller Regel erfolgt die Verpachtung im Wege der sogenannten freihändigen Vergabe. Das bedeutet, dass die Jagdgenossenschaft weder an das Höchstgebot gebunden ist noch verpflichtet ist, überhaupt eines der eingegangenen Angebote zu berücksichtigen.
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(Folge 18-2023)