Mitunter kommen Jagdgenossenschaften auf die Idee, durch Regelungen im Jagdpachtvertrag oder durch eine entsprechende Bestimmung in ihrer Satzung den Wildschadenersatz für bestimmte Flächen auszuschließen. Allerdings sind solche Versuche zum Scheitern verurteilt. Denn § 29 I Bundesjagdgesetz (BJG) gibt den durch Wildschäden Betroffenen einen Ersatzanspruch, der nicht einfach durch eine Vereinbarung zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft ausgeschlossen werden kann.
Steht in einem Jagdpachtvertrag, dass zum Beispiel der Ersatz für Wildschäden im Mais ausgeschlossen ist, so hat dies nur Bedeutung im Verhältnis zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter als Vertragsparteien. Hingegen sind die geschädigten Landwirte nicht Vertragspartei. Folglich würde eine solche Regelung auf einen unwirksamen Vertrag zulasten Dritter hinauslaufen. In aller Regel dienen solche Regelungen im Pachtvertrag aber ohnehin nur dazu, bestimmte Wildschadensrisiken von der vertraglichen Wildschadensübernahme auszuschließen. Übernimmt der Jagdpächter den Wildschadenersatz mit Ausnahme des Wildschadenersatzes am Mais, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen hat. Folglich können betroffene Landwirte dann den Wildschadenersatz im Mais von der Jagdgenossenschaft fordern.
Auch per Satzungsänderung kann die Jagdgenossenschaft das Risiko nicht ausschließen. Denn eine solche Satzungsbestimmung wäre unwirksam, weil die Satzung als niederrangige Rechtsnorm das Bundesjagdgesetz als höherrangiges Recht zu beachten hat. § 29 I BJG enthält keine Einschränkung des Ersatzanspruchs, wonach etwa für Wildschäden im Mais nicht gehaftet wird.
Denkbar ist, dass Jagdgenossen per Umlage anteilig in Anspruch genommen werden, wenn die Pachtzinseinnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft zu bedienen. Dann müssen die Genossen aus eigenem Vermögen nachschießen. Wurde eine Pauschale vereinbart, kann dies auf Dauer teuer werden.
Uns ist keine Versicherung bekannt, die in NRW das Wildschadenrisiko versichert. Wegen der regelmäßig wiederkehrenden Schadensereignisse dürfte auch nicht damit zu rechnen sein, dass Versicherungsmodelle dauerhaft angeboten werden können, die für die Jagdgenossenschaft und den Versicherer wirtschaftlich sinnvoll sind.
(Folge 39-2021)