In der Rechtsprechung lassen sich durchaus Beispiele dafür finden, dass der Wildschadenersatzanspruch des Landwirtes aufgrund eines Mitverschuldens ganz oder zumindest teilweise ausgeschlossen sein kann. Ein in Jägerkreisen sehr bekanntes Urteil ist die „Bruchkolbenentscheidung“ des Landgerichtes Schwerin. Ein Landwirt hatte vom Jagdpächter Ersatz für einen Wildschaden erhalten. Allerdings hat der Landwirt den Wildschaden nicht beseitigt, sondern im großen Stil die ganzen Bruchkolben einfach untergepflügt. Im Folgejahr haben die Wildschweine dann nach den eingearbeiteten Kolben gebrochen und hierbei erheblichen Schaden an dem Getreide des neuen Bewirtschaftungsjahres angerichtet. Das Gericht hat sich seinerzeit auf den Standpunkt gestellt, dass in diesem Fall das Verschulden des Landwirtes so schwer wiegt, dass der Ersatzanspruch vollständig ausgeschlossen ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Landwirt nunmehr nach jedem Erntegeschehen seinen Acker besenrein abernten muss. Wenn aber Wildschaden im Mais vorgelegen hat, kann dieser Schaden nicht einfach im großen Stil mit den Bruchkolben untergepflügt werden, da dann damit zu rechnen ist, dass Schwarzwild nach den Maisresten suchen wird.
Da der Wildschadenersatz auch eine Entschädigung bezogen auf solche Wiederherstellungsmaßnahmen zu beinhalten hat, muss der Landwirt das Absammeln größerer Mengen von Ernterückständen nicht kostenlos durchführen.
Anders wäre die Situation zu betrachten, wenn zum Beispiel bei der Ernte eine größere Menge Getreide vom Hänger kippt und dann einfach untergepflügt würde. In einem solchen Fall müsste sich der Landwirt auf eigene Kosten um die Beseitigung kümmern, wollte er nicht Gefahr laufen, dass an dieser Stelle die Wildschweine den Acker umpflügen. Für übliche Ernterückstände, die regelmäßig bei der Aberntung auf den Flächen verbleiben, kann ein Mitverschulden des Landwirtes jedoch nicht gelten.
In Ihrem Fall kommt es also auf die genauen Umstände an. Hat es sich um die üblichen Rückstände gehandelt, die bei einer Ernte immer verbleiben, so ist kein Mitverschulden anzunehmen. Haben Sie hingegen einen Wildschaden einfach untergepflügt und haben die Wildschweine im Folgejahr genau dort gebrochen, so trifft Sie ein Mitverschulden.