Sowohl der Landwirt als auch die Jagdpächter können Maßnahmen zur Wildschadenprävention treffen. Beide Seiten sind hierzu aber nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Wenn Jagdpächter Zäune an gefährdeten Kulturen aufstellen wollen, muss dies der Landwirt dulden. Allerdings darf dies nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftung führen. Steht etwa die Ernte kurz bevor, muss zum Beispiel ein Elektrozaun so rechtzeitig beseitigt werden, dass dieser die Aberntung nicht behindert. Eine zumutbare Präventionsmaßnahme des Jagdpächters darf der Landwirt auch nicht vereiteln, indem er etwa einen Zaun teilweise abbaut oder das Tor im Zaun offen lässt. Denn dann riskiert er seinen Anspruch auf Wildschadenersatz.
(Folge 24-2019)