Einsteckläufe für Jagdlangwaffen müssen gesondert in die Waffenbesitzkarte des Waffeninhabers eingetragen werden. Dies muss unverzüglich spätestens binnen zwei Wochen nach dem Erwerb bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden.
Sogenannte Bolzenschussapparate gehören nicht zu den Schusswaffen, da bei ihnen keine Kugeln durch den Lauf getrieben werden. Deshalb müssen Bolzenschussapparate auch nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Dennoch empfehlen wir Ihnen dringend, sich bei der zuständigen Waffenbehörde danach zu erkundigen, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb und Besitz eines Bolzenschussapparates waffenrechtlich gestattet ist.
KORREKTUR:
Einsteckläufe nicht eintragen
In Folge 16 hatten wir berichtet, dass Einsteckläufe für Jagdlangwaffen gesondert in der Waffenbesitzkarte des Waffeninhabers eingetragen werden müssen. Doch das stimmt so nicht. Nach Angaben von Angela Lüttmann von der Pressestelle der Polizei in Münster hat der Gesetzgeber bei Einsteckläufen und dazugehörigen Verschlüssen (Einstecksysteme) für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers eingetragen sind, den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz zugelassen. Daher bedarf es keiner verpflichtenden Eintragung in die Waffenbesitzkarte. Anders verhält es sich mit sogenannten Wechsel- und Austauschläufen gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme). Diese können zwar durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte für in ihrer Erlaubnis eingetragene Schusswaffen frei erworben werden. Der Erwerb ist jedoch binnen zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen. Zur Eintragung des Erwerbs ist die Waffenbesitzkarte vorzulegen. bp