Jeder Jagdgenosse hat einen Rechtsanspruch auf Aushändigung einer Kopie der Satzung, und zwar unabhängig davon, ob der Jagdgenosse ein Amt in der Jagdgenossenschaft ausübt. Wegen des Umfangs und der Komplexität einer Jagdgenossenschaftssatzung ist es unzumutbar, einen Jagdgenossen auf das Durchlesen des Satzungstextes im Rahmen einer einmaligen Akteneinsicht zu verweisen. Ist es der Jagdgenossenschaft aus technischen Gründen nicht möglich, eine Kopie selbst gegen Kostenerstattung auszuhändigen, so muss sie dem Jagdgenossen Gelegenheit geben, eine Kopie von der Satzung anzufertigen.
Uneingeschränkter Zugriff für Rechnungsprüfer
Jeder Jagdgenosse hat auch den Anspruch auf Einsicht in das Jagdkataster. § 7 Abs. 4 Landesjagdgesetz (LJG) NRW schreibt vor, dass das Jagdkataster neben den Personen auch deren jeweiligen Anteil an der Jagdgenossenschaftsfläche beinhaltet. Nur so kann der einzelne Jagdgenosse überprüfen, ob etwa die Stimmrechte und Jagdgeldansprüche aller Jagdgenossen richtig bemessen werden. Eine reine Adressliste ohne Flächenangaben ist folglich nach § 7 Abs. 4 LJG NRW auch kein Jagdkataster.
Als gewählter Rechnungsprüfer können Sie eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung nur durchführen, wenn Ihnen auch das Jagdkataster bereitgestellt wird. Ansonsten können Sie die Höhe der Jagdgeldauszahlung an die einzelnen Jagdgenossen nicht einmal stichprobenartig kontrollieren. Während aller Prüfungsvorgänge muss Ihnen folglich das Jagdkataster uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Ansprechpartner: Jagdvorstand
Die generelle Aushändigung des Jagdkatasters an alle sonstigen Jagdgenossen ist allerdings nicht erforderlich. Diese können auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen werden. Auch der Jagdpachtvertrag muss Ihnen zur Einsicht überlassen werden, da auch dieser Angaben enthält, die im Rahmen der Rechnungsprüfung von Bedeutung sind. Unabhängig davon gilt auch für den Pachtvertrag, dass dieser von jedem Jagdgenossen eingesehen werden kann.
Auch die Untere Jagdbehörde hat als Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung der Jagdgenossenschaftssatzung in den Akten. Allerdings ist vorrangiger Ansprechpartner Ihr Jagdvorstand. Sind Satzung und Jagdkataster auch weiterhin vom Jagdvorstand nicht zu erhalten, sollte die Untere Jagdbehörde eingeschaltet werden. Die Stadt ist hingegen nicht der richtige Ansprechpartner, da diese für die Jagdgenossenschaftsverwaltung nur dann zuständig ist, wenn die Jagdgenossenschaft nicht über einen gewählten Jagdvorstand verfügt.
Lesen Sie mehr: