Das Einsichtsrecht in das Jagdkataster steht grundsätzlich nur den Jagdgenossen zu – den Eigentümern in einem Gemeinschaftsjagdrevier. Es dient dazu, dass ein Jagdgenosse seine sogenannten Statusrechte als Jagdgenosse wahren kann. Er muss prüfen können, ob seine Flächengrößen im Jagdkataster richtig aufgenommen worden sind und ebenso die Flächengrößen der weiteren Jagdgenossen. Denn davon hängen die Stimmrechte in der Genossenschaftsversammlung ab und ebenso die Höhe des Jagdgeldes des einzelnen Jagdgenossen.
Dem Jagdpachtbewerber, der kein Jagdgenosse ist, steht dieses Einsichtsrecht nicht zu, da er eben nicht über die Statusrechte eines Jagdgenossen verfügt. Vermutlich geht es dem Jagdpachtbewerber darum, für die anstehende Jagdverpachtung die Daten der Jagdgenossen zu bekommen, um Stimmen zu sammeln. Dies aber begründet kein rechtliches Interesse an der Einsicht in das Jagdkataster.
(Folge 46-2021)