Es geht um die Stimmrechtsverteilung innerhalb der Genossenschaftsversammlung einer Jagdgenossenschaft. Nicht nur bei der Beschlussfassung über die Verpachtung eines Jagdbezirkes, sondern auch bei sonstigen Beschlüssen verfügt der jeweilige Jagdgenosse nur über eine eigene Stimme. Allerdings erhält seine Stimme umso mehr Bedeutung, wenn auf diese Stimme ein verhältnismäßig großer Anteil an Jagdgenossenschaftsfläche entfällt. Denn eine positive Beschlussfassung kommt in der Versammlung immer nur dann zustande, wenn sowohl die Mehrheit der anwesenden Stimmen als auch die Mehrheit der vertretenen Fläche auf den zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlag entfällt.
Ist die GbR Eigentümerin von Genossenschaftsfläche, so verfügt diese juristische Person nur über eine Stimme bei der Genossenschaftsversammlung, die auch nur einheitlich abgegeben werden kann. Nehmen mehrere GbR-Gesellschafter an der Versammlung teil, müssen sie sich vorab verständigen, wie die einheitliche Stimmenabgabe für die GbR ausfallen soll.
Verfügen einzelne Gesellschafter über weitere Eigentumsfläche innerhalb der Jagdgenossenschaft, die nicht Bestandteil des Eigentums der GbR ist, so sind sie mit dieser Fläche ebenfalls Jagdgenosse und können eine weitere Stimme bei der Beschlussfassung geltend machen. Die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person mit dem Status „Jagdgenosse“ schließt den eigenen Status „Jagdgenosse“ nicht aus.