Das Waffenrecht differenziert beim Waffenbesitz zwischen dem Aufbewahren, Transportieren, Führen und Schießen von bzw. mit Schusswaffen. Bei den drei letztgenannten Handhabungsformen handelt es sich um den Umgang mit Schusswaffen, also die unmittelbare Besitzausübung daran. Die Rechtsprechung ist sehr streng und erwartet vom Waffenbesitzer, dass er beim Umgang mit Schusswaffen grundsätzlich nüchtern ist. Schon eine leichte Alkoholisierung beim Umgang mit Schusswaffen, auch wenn diese noch unterhalb der verkehrsrechtlich relevanten Schwelle von 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration liegt, kann deshalb dazu führen, dass ein Waffenbesitzer von der Waffenbehörde als unzuverlässig eingestuft wird.
Jägern ist daher auch im Anschluss an eine Gesellschaftsjagd dringend anzuraten, es beim geselligen Zusammensein bei alkoholfreien Getränken zu belassen oder die Waffe zunächst nach Hause zu bringen und erst danach zum Schüsseltreiben zurückzukehren.
(Folge 2-2020)