Wochenblatt-Leserin Elisa D. in P. ist Jagdgenossin in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der aus drei Jagdbezirken besteht. Es liegt eine Teilverpachtungsgenehmigung zugrunde, die es ermöglicht, dass die Jagdbezirke jeweils einzeln verpachtet werden können. Sie möchte diese nun einsehen und eine Kopie haben. Hat sie dazu das Recht?
Jagdrechtsexperte Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, nimmt Stellung: Wird ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk nicht insgesamt durch nur einen Jagdpachtvertrag an einen Pächter bzw. an eine Pächtergemeinschaft verpachtet, sondern der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird noch einmal unterteilt in zwei oder mehrere Reviere, so spricht man auch von der Verpachtung von Jagdbögen. Die Verpachtung von Jagdbögen ist bei einer Jagdgenossenschaft in NRW nach § 11 II Bundesjagdgesetz zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha hat.
Jagdbögen verpachten
Auch kennt § 9 I Landesjagdgesetz NRW noch „Teilflächenpachtverträge“, die es mit Genehmigung der Unteren Jagdbehörde erlauben, kleinere Teile des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes an den Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Reviers zum Zwecke der besseren Reviergestaltung zu verpachten. Das sind dann aber in der Regel nur kleinere „Handtuchflächen“, die nach § 9 I überlassen werden.
Genehmigung der Unteren Jagdbehörde
Für die Verpachtung von Jagdbögen und für die Verpachtung einer kleineren Teilfläche bedarf es jeweils zunächst der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung. Für den Teilflächenpachtvertrag bedarf es zusätzlich der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde (UJB). Die diesbezüglichen Unterlagen, so etwa die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen und die Genehmigung der Teilflächenverpachtung durch die UJB, können Sie als Jagdgenosse einsehen.
Eine gesonderte Urkunde zur Genehmigung der Teilflächenverpachtung werden Sie allerdings voraussichtlich bei der Akteneinsicht nicht finden. Vielmehr wird der Teilflächenpachtvertrag von der UJB am Ende mit einem zusätzlichen Genehmigungsvermerk versehen worden sein.
Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft
Jagdgenossen haben Einsicht in alle Unterlagen der Jagdgenossenschaft. Dies ist höchstrichterlich bestätigt. Auch Kopien können gegen Kostenerstattung verlangt werden, wenn die Anfertigung von Kopien leicht für die Jagdgenossenschaft realisierbar ist. Ansonsten muss den Jagdgenossen Gelegenheit gegeben werden, dass der Jagdgenosse selbst Kopien anfertigen kann.
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(Folge 40-2022)