Wenn Damwild aus einem Gehege ausbricht und Schäden anrichtet, kommen hinsichtlich eines Ersatzes grundsätzlich zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht. Zum einen ist dies die allgemeine Regelung des § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Haftung des Tierhalters), zum anderen sind dies die spezialgesetzlichen Regelungen in den §§ 29 und 30 Bundesjagdgesetz (BJG).
Die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage ist wichtig, weil sich nach dieser bestimmt, wer Adressat eines entsprechenden Schadenersatzanspruches ist.
Richtet sich die Ersatzpflicht nach den Regelungen des BGB, ist Anspruchsgegner ausschließlich der Betreiber des Geheges. Wenn die Regelungen des BJG Anwendung finden, ist hingegen die entsprechende Jagdgenossenschaft bzw. der Pächter des entsprechenden Jagdbezirkes gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Beide Anspruchsgrundlagen sind an verschiedene, auch formale, Voraussetzungen geknüpft.
In Ihrem Fall dürften die allgemeinen Regelungen des BGB greifen. Dies schon deshalb, weil entlaufene Gehegetiere erst nach einer längeren Zeit in Freiheit als Wild im Sinne von §§ 29, 30 BJG angesehen werden und nur dann die entsprechenden Regelungen greifen.
Die Frage, wann entlaufene Gehegetiere zu „Wild“ werden, ist nicht einfach zu beantworten und immer anhand des Einzelfalles zu entscheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, wenn die Tiere anfangen, sich in Freiheit fortzupflanzen.
Im vorliegenden Fall könnten Sie einen Anspruch auf Schadenersatz vermutlich nicht auf die §§ 29, 30 BJG stützen, da Ihr Garten sehr wahrscheinlich ein sogenannter befriedeter Bezirk im Sinne von § 6 BJG sein dürfte. Von Wildtieren verursachte Schäden in befriedeten Bezirken sind nicht zu ersetzen.
Es käme also nur eine Haftung nach § 833 BGB in Betracht. Anspruchsadressat ist in diesem Fall der Betreiber des Damtiergeheges, der sich vorhalten lassen muss, dass ihm seine Tiere entlaufen sind. Die Haftung nach § 833 S. 1 BGB ist grundsätzlich verschuldensunabhängig.
Es könnte allerdings auch eine verschuldensabhängige Haftung nach § 833 S. 2 BGB infrage kommen. Dies dann, wenn die Damtiere dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Halters dienen. Ob dies der Fall ist, kann von hier aus nicht gesagt werden. Dies würde jedoch auch lediglich dazu führen, dass der Betreiber des Geheges zu beweisen hätte, dass er bei der Beaufsichtigung der Damtiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalthat walten lassen oder der Ihnen entstandene Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Vor dem Hintergrund, dass dem Halter sein Damwild scheinbar schlichtweg entlaufen ist, erscheint es fraglich, ob es ihm gelingen würde, dies zu beweisen. Fazit: Sie sollten den entstandenen Schaden beziffern und dann beim Betreiber des Geheges einfordern.
Wie aufgezeigt, trägt der Halter für die ihm entlaufenen Tiere weiterhin Verantwortung. Schon deshalb ist er gehalten, diese möglichst wieder einzufangen. Macht er keine entsprechenden Anstalten, bietet es sich an, das Entlaufen der Tiere gegenüber Ihrer Heimatgemeinde/Stadt als Ordnungsbehörde anzuzeigen und gegebenenfalls auch der Unteren Jagdbehörde beim Kreis eine entsprechende Mitteilung zu machen. Diese wird unter Umständen eine Abschussanordnung erlassen.