Das Ver- und Entleihen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen unter Personen mit der gleichen Berechtigungsstufe ist zulässig. Ein Jäger kann einem anderen, sofern dieser Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist, zum Zwecke der Jagdausübung oder des jagdlichen Übungsschießens eine Jagdlangwaffe – also eine Büchse oder Flinte – ausleihen. Die Ausleihdauer ist auf maximal einen Monat beschränkt. Da die geliehene Waffe nicht in der Waffenbesitzkarte des Entleihers eingetragen ist, benötigt dieser einen schriftlichen Nachweis, dass er die Waffe ausgeliehen hat. Denn im Falle einer Kontrolle durch die Behörden kann er so nachweisen, dass er die Waffe führen darf.
Deshalb ist zu empfehlen, einen schriftlichen Leihvertrag abzuschließen. In dem Vertrag sollten die betroffenen Personen, die Nummern ihrer jeweiligen Waffenbesitzkarten und Jagdscheine sowie die genaue Waffenbezeichnung und die Dauer des Leihverhältnisses festgelegt sein.