Bleibt Eigenjagd?

Wir besitzen eine Eigenjagd, deren Neuverpachtung zum 1. Juli ansteht. Nun habe ich gehört, dass die erforderliche Verbindungsgröße zwischen einzelnen Grundstücken neuerdings 200 m breit sein muss. Das ist bei uns nicht der Fall. Wie ist die Rechtslage? Und was geschieht, wenn sich innerhalb der Pachtzeit die Größe der Eigenjagd zum Beispiel durch Landverkauf verringert?

In § 3 Landesjagdgesetz (LJG) NRW ist neu festgelegt worden, dass Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirks nur herstellen, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in NRW § 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ergänzt, damit
bei schmalen Verbindungsflächen festgestellt werden kann, ob es sich nun um eine Fläche handelt, die noch Verbindungsqualität hat, oder um eine solche, die keine Verbindung der Flächen eines Jagdbezirkes herstellen kann.

Keine...