Ist im Vorjahr die Neuverpachtung erfolgt und muss bereits im Jahr darauf eine Umlage erhoben werden, deutet dies darauf hin, dass hier ein für die Jagdgenossenschaft nachteiliger Jagdpachtvertrag geschlossen wurde. Man spricht von einer „Deckelung“ des Wildschadens, wenn die Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens nur bis zu einem bestimmten Betrag übernommen haben. Ist der Deckelungsbetrag erreicht, bleibt es für alle weiteren Wildschäden bei der Haftung der Jagdgenossenschaft.
Solange der aus dem Jagdpachtvertrag erzielte Reinertrag ausreicht, um nach Abzug sonstiger Verbindlichkeiten auch die Wildschäden zu begleichen, bedarf es keiner Umlage. Vielmehr wird dann das anteilige Jagdgeld nicht an die Jagdgenossen ausgezahlt; die Jagdkasse wird jedoch unter Umständen bis auf Null oder noch darüber hinaus geschmälert.
Ist diese leer und ist dennoch Wildschadenersatz zu leisten, muss eine Umlage bei den Jagdgenossen erhoben werden. Jeder Jagdgenosse muss dann entsprechend seinem Flächenanteil einen Beitrag in die Jagdkasse leisten, bis der Wildschaden beglichen werden kann.
Hat eine Jagdgenossenschaft einen Pachtvertrag mit Deckelung oder Wildschadenspauschale abgeschlossen, ist dringlich anzuraten, das Jagdgeld nicht vorzeitig auszuzahlen, sondern eine Rücklage zu bilden, damit eine Rückholung des Jagdgeldes per Umlage möglichst vermieden wird.
Deckelungen und Pauschalen sollten überlegt ausgestaltet sein. Sind bereits in den Vorjahren Wildschäden aufgetreten, sollte zumindest das durchschnittliche Risiko Grundlage für die Bestimmung des Deckelungsbetrages sein. Vorsichtshalber sollte zusätzlich ein Sicherheitsaufschlag vorgegeben werden.
Von großer Bedeutung ist, dass die Jagdgenossenschaft ein Sonderkündigungsrecht vereinbart, falls die Wildschäden einen bestimmten Betrag überschreiten. Die Kündigung sollte spätestens dann möglich sein, wenn der Gesamtbetrag aus Deckelung und Pachtzins überschritten wird. So kann die Reißleine gezogen werden, wenn die Jagdpächter nicht den Willen haben oder nicht fähig sind, den Wildschaden in den Griff zu bekommen. Wichtig ist zudem, dass nur Wildschäden anerkannt werden, die fristgemäß bei der Behörde angemeldet und die auch entsprechend festgestellt worden sind.
Dass Ihre Flächen eingezäunt sind, ändert nichts daran, dass Sie auch weiterhin in der solidarischen Haftung innerhalb der Genossenschaft sind. Die Einzäunung ist ein Recht der Bewirtschafter, jedoch keine Pflicht. Mal eben aus einer Genossenschaft auszutreten, ist nicht möglich. Denn es handelt sich um eine Zwangsmitgliedschaft. Zwar können Jagdgenossen aus ethischen Gründen ausnahmsweise mittels Befriedung durch einen Verwaltungsakt aus der Genossenschaft „austreten“. Das für Sie ausschlaggebende Wildschadensrisiko ist aber kein anerkannter Grund. Und unter bestimmten Voraussetzungen bleibt es selbst dann noch bei der Haftung des Grundstückseigentümers, dessen Flächen befriedet wurden.
Grundsätzlich kann nur geraten werden, die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrags fachkundig prüfen zu lassen. Ist dieser unwirksam, besteht die Chance einen besseren Pachtvertrag abzuschließen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Wildschäden ordnungsgemäß gemeldet wurden. Oftmals werden Wildschäden beglichen, die aus formellen oder materiellen Gründen schlicht nicht hätten bezahlt werden müssen.
(Folge 6-2020)