Bin ich als Jagdgenosse zur Umlage verpflichtet?

Unsere Jagdgenossenschaft hat vor einem Jahr bei der Neuverpachtung beschlossen, dass die Jagdpächter bis zu 700 € für Wildschäden aufkommen. Darüber hinaus zahlt die Jagdgenossenschaft. Ich habe meine Flächen eingezäunt, sodass kaum Schaden entsteht. Da es in diesem Jahr eine Umlage geben wird, wüsste ich gerne, ob ich trotz Einzäunung zur Zahlung verpflichtet werden kann. Was ist, wenn ich aus der Genossenschaft austrete?

Ist im Vorjahr die Neuverpachtung erfolgt und muss bereits im Jahr darauf eine Umlage erhoben werden, deutet dies darauf hin, dass hier ein für die Jagdgenossenschaft nachteiliger Jagdpachtvertrag geschlossen wurde. Man spricht von einer „Deckelung“ des Wildschadens, wenn die Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens nur bis zu einem bestimmten Betrag übernommen haben. Ist der Deckelungsbetrag erreicht, bleibt es für alle weiteren Wildschäden bei der Haftung der Jagdgenossenschaft.

Solange der aus dem Jagdpachtvertrag erzielte Reinertrag ausreicht, um nach Abzug sonstiger Verbindlichkeiten auch die Wildschäden zu begleichen, bedarf es keiner Umlage. Vielmehr wird dann das anteilige Jagdgeld nicht an die Jagdgenossen ausgezahlt; die Jagdkasse wird jedoch unter Umständen bis auf Null oder noch darüber hinaus geschmälert.

Ist diese leer und ist dennoch Wildschadenersatz zu leisten, muss eine Umlage bei den Jagd­genossen erhoben werden. Jeder Jagdgenosse muss dann entsprechend seinem Flächenanteil...