Der Biobauer liegt richtig, wenn er beschreibt, dass er sein Maissaatgut nicht chemisch beizen darf. Bedingungen und Auflagen zur ökologischen Wirtschaftsweise sind festgelegt in den EU-Verordnungen Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008. Schon die Vorläuferverordnungen hatten das Beizen untersagt. Betriebe, die einem Öko-Anbauverband angehören, haben teilweise darüber hinausgehende Auflagen einzuhalten.
Ökolandwirte dürfen nur ökologisch vermehrtes Saatgut verwenden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn keine geeigneten Sorten aus Ökovermehrung zur Verfügung stehen. Dazu muss der Landwirt die Sortenverfügbarkeit vorweg über eine Saatgut-Datenbank prüfen und sich im Falle der Nichtverfügbarkeit diese von der zuständigen Kontrollstelle bestätigen lassen. Für Maissaatgut stehen allerdings ausreichend ökologisch vermehrte Sorten bereit.
Es ist bekannt, dass durch die fehlende Beizung häufig insbesondere Schäden durch Vogelfraß zunehmen. In zahlreichen Untersuchungen wurde versucht, Vögel mit Flugdrachen, Geräuschgeräten und Anderem abzuhalten. Weiterhin gibt es neuere Forschungsansätze, durch eine Beizung mit organischen und nach EU-Öko-Verordnung zugelassenen Mitteln, ähnliche Wirkungen wie bei der chemischen Beizung zu erzielen, allerdings sind die bisherigen Ergebnisse allesamt nicht zielführend, geschweige denn praxisreif.
Insofern bleibt festzuhalten: Im Ökolandbau sind chemische Beizungen verboten, Alternativen stehen derzeit nicht zur Verfügung und auftretende Schäden sind hinzunehmen.
Wildschaden im Mais ist im Übrigen auch dann ersatzpflichtig, wenn der Landwirt keine Verhütungsmaßnahmen ergriffen hat.