Der Inhaber eines Begehungsscheines ist nicht mit einem Jagdpächter gleichzusetzen, der einen Jagdpachtvertrag mit einem Eigenjagdbesitzer oder einer Jagdgenossenschaft abgeschlossen hat. Rechte und Pflichten des Begehungsscheininhabers richten sich nach dem Vertragsverhältnis, welches Grundlage für die Erteilung des Begehungsscheines geworden ist. Im vorliegenden Fall ist augenscheinlich die Entgeltlichkeit vereinbart worden, weshalb dieser Begehungsschein auch bei der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden muss. Weiterhin ist eine Laufzeitregelung getroffen worden. Unabhängig davon, ob im konkreten Fall dem Erlaubnisscheininhaber überhaupt ein Recht zur vorzeitigen Aufkündigung des Vertrags zusteht, müsste aber zusätzlich zwischen den Parteien ein Bestimmungsrecht ausdrücklich vereinbart worden sein, denn ein gesetzliches Bestimmungsrecht des Erlaubnisscheininhabers für den Nachfolgefall gibt es nicht.
In NRW gibt es keine Beschränkung bezüglich der Anzahl unentgeltlicher Erlaubnisscheine. Wenn allerdings in einem Revier gemessen an seiner Größe unangemessen viele Erlaubnisscheine erteilt werden und die Untere Jagdbehörde hiervon Kenntnis erlangt, ist nicht auszuschließen, dass sie einschreitet.