Entgeltliche Begehungsscheine können für eine ganze Jagdpachtperiode ausgestellt werden. Alle Rechte und Pflichten des Begehungsscheininhabers sollten allerdings in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Darin muss die Vertragsdauer geregelt werden ebenso wie das zu zahlende Entgelt. Auch territoriale Beschränkungen müssen ausdrücklich geregelt sein, wenn die Jagdausübung des Begehungsscheininhabers auf einen bestimmten Revierteil begrenzt werden soll. Des Weiteren sollten bei der Abschussfreigabe – insbesondere bei sogenannten Trophäenträgern – klare Bestimmungen getroffen werden, um späteren Streit zu vermeiden. Soll der Begehungsscheininhaber das Wildbret behalten dürfen, ist dies ebenfalls zu regeln. Ebenso wird von ihm regelmäßig erwartet, dass er sich an Hegemaßnahmen beteiligt.
Der Begehungsscheininhaber ist aber kein Vertragspartner des Jagdverpächters. Er ist demnach auch nicht aus dem Jagdpachtvertrag wildschadenersatzpflichtig. Wenn Sie die Ersatzpflicht gegenüber dem Verpächter vertraglich übernommen haben, so käme eine Freistellungsvereinbarung in Betracht, wonach Ihr Begehungsscheininhaber Sie, bezogen auf den Revierteil, von allen Ersatzverpflichtungen jeweils freizustellen hat. Die Freistellung sollte sich auch auf alle Kosten beziehen, die aufgrund der Durchführung des Vorverfahrens in Wildschadensangelegenheiten und anschließender etwaiger Rechtsstreite entstehen.
Damit mit dem Begehungsscheininhaber kein Streit darüber entsteht, ob ein durch Sie zu bezahlender Wildschaden nach Grund und Höhe gerechtfertigt ist, dürfte eine Regelung sinnvoll sein, wonach der Begehungsscheininhaber jeweils an den Wildschadensterminen beteiligt wird. Er könnte beispielsweise dann als Ihr Bevollmächtigter entsprechende Erklärungen nach eigener Beurteilung abgeben. Die Einzelheiten der zu treffenden Vereinbarungen sollten auf jeden Fall durch einen Juristen auf der Grundlage eines Beratungsgespräches ausgearbeitet werden.
Entgeltliche Begehungsscheine müssen bei der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden und unterliegen in aller Regel der Zustimmungsbedürftigkeit vonseiten des Verpächters.