Jagdhütten, die gelegentlich vom Jagdpächter oder seinen Gästen genutzt werden, können zu den jagdlichen Einrichtungen zählen, die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) als sogenannte privilegierte Vorhaben zulässig sind. Ob eine Genehmigung erteilt werden kann, hängt dabei nicht allein von der Länge des Weges ab, den ein Jagdpächter bis zu seinem Revier zurücklegen muss. Weil der Außenbereich möglichst von allen Baumaßnahmen verschont werden soll, sind Jagdhütten trotz grundsätzlicher Privilegierung in der Einzelfallprüfung regelmäßig nur in solchen Revieren zulässig, die weiter entfernt von sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten wie Ortschaften oder Bauernhöfen liegen. Soll die Jagdhütte sogar auf einem Bauernhof oder in Ortsnähe errichtet werden, ist es sinnvoll, schon beim Antrag zu verdeutlichen, warum andere Unterbringungsmöglichkeiten – insbesondere auf der Hofstelle – ausscheiden.
Ohne dass bereits eine ständige Rechtsprechung unterstellt werden darf, hat dies das Oberverwaltungsgericht Münster in älteren Entscheidungen entgegen der Spruchpraxis anderer Obergerichte allerdings etwas großzügiger gesehen. Hiernach muss sich der auswärtige Jagdpächter regelmäßig nicht darauf verweisen lassen, anstelle der Jagdhütte eine anderweitige Unterkunft in der Umgebung zu nehmen.
Für einen Wohncontainer gelten entsprechende gesetzliche Anforderungen, denn auch dieser ist rechtlich nichts anderes als eine bauliche Anlage. Für die Annahme einer baulichen Anlage reicht es nach § 2 Bauordnung NW (BauO NW) bereits aus, dass der Container aus eigener Schwere auf dem Erdboden ruht. Von wesentlicher Bedeutung ist die Vorschrift des § 35 BauGB und die BauO NW. Die Errichtung einer Jagdhütte ist nach § 63 BauO NW genehmigungsbedürftig. Wegen des Gebots, den Außenbereich zu schonen, wird die Genehmigung grundsätzlich nur für kleinere Bauausführungen erteilt. Einen festen Schwellenwert, der die noch genehmigungsfähige Jagdhütte von einem nicht genehmigungsfähigen „Hausbau“ abgrenzt, gibt es nicht. Je kleiner und einfacher die Bauausführung, umso größer ist die Chance, eine Genehmigung zu erhalten. Landschaftspläne, gebietsbezogene Verordnungen oder zum Beispiel Auflagen des Denkmalschutzes für die Hofstelle können ebenfalls für die Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall von Bedeutung sein.