Das Einzäunen landwirtschaftlicher Flächen zum Schutz vor Wildschäden mit Baustahlmatten ist nicht gestattet. Grundsätzlich sind hier verschiedene Rechtsbereiche betroffen. Zu beachten sind sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Auf zivilrechtlicher Ebene kann die hier beschriebene Schutzmaßnahme als Eingriff in die Rechte des Grundstückseigentümers angesehen werden. Allerdings befugt § 26 Bundesjagdgesetz den Pächter als Jagdausübungsberechtigten, Wild von bestimmten Flächen fernzuhalten. Entsprechende Maßnahmen des Jagdpächters haben Grundeigentümer demnach zu dulden, allerdings nur, soweit es sich um ortsübliche Umzäunungen handelt und diese die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar behindern.
Grundsätzlich sind bei der Errichtung von Zäunen zur Wildschadensabwehr aber auch die durch das öffentliche Recht, insbesondere durch baurechtliche sowie natur- und landschaftsrechtliche Vorschriften, gesetzten Grenzen durch den Jagdpächter zu beachten.
Anders als etwa niedrige Elektrozäune, die nur vorübergehend zur Schadensabwehr aufgestellt werden, haben Baustahlmatten eine optisch massive Wirkung. Deshalb sind Einfriedungen mit Baustahlmatten im Außenbereich sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Etwas anderes wäre anzunehmen, wenn eine Umzäunung mit Baustahlmatten eine „offene“ Einfriedung darstellen würde, die das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Von einer solchen kann beim Aufstellen von Baustahlmatten allerdings nicht mehr die Rede sein. Diese haben wegen ihrer optisch massiven Gestalt eine erhebliche Verunstaltungswirkung und beeinträchtigen somit das Landschaftsbild mehr als nur unerheblich.
Aber auch landschafts- und naturschutzrechtlich ist eine Einfriedung mit Baustahlmatten im Außenbereich nicht zulässig, da es sich bei einer solchen Maßnahme um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt. Hier gelten ähnliche Maßstäbe wie im Baurecht. Maßgeblich ist auch hier der optisch massive Eindruck, welcher eine erhebliche Verunstaltungswirkung mit sich bringt und so zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt.
Hinzu kommen negative Auswirkungen, die entsprechende Einfriedungen auf den Naturhaushalt haben, wie die Zerschneidung von Lebensräumen wild lebender Tiere.