Die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist nicht von der Flächengröße abhängig. Auch mit einer Grundstücksfläche von wenigen Quadratmetern kann man Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sein. Grundsätzlich gehören jedoch nur solche Grundstückseigentümer der Jagdgenossenschaft an, auf deren Grundflächen die Jagd ausgeübt werden darf. Demgemäß sind nicht Mitglied einer Jagdgenossenschaft die Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, weil dort eine Jagdausübung ständig aufgrund einer besonderen Gefährdungslage gemäß § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) ausgeschlossen ist oder weil es sich bei dem Grundstück um einen befriedeten Bezirk im Sinne von § 6 BJG handelt.
Grundsätzlich werden zwei Arten von befriedeten Bezirken unterschieden:
Diejenigen Grundstücke, die in § 4 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Dazu gehören unter anderem Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind, sowie Friedhöfe und Bundesautobahnen.
Grundflächen, die durch die Untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu „befriedeten Bezirken“ erklärt worden sind. Dabei kann es sich entweder um öffentliche Anlagen oder um Flächen handeln, die gegen ein Ein- und Auswechseln von Wild – ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild – dauernd abgeschlossen sind.
Eingezäunte Flächen an Hausgrundstücken sind nur dann befriedete Bezirke, wenn sie unmittelbar an den Haus- und Hofraum anstoßen und mit diesem quasi eine räumliche Einheit bilden. Sonstige, an die Wohnbebauung angrenzende Grundstücke sind demgegenüber keine befriedeten Bezirke und sind somit bejagbarer Bestandteil des Gemeinschaftsjagdbezirks.
Eingegatterte Flächen in freier Feldflur bilden, wenn sie nicht ausdrücklich von der Unteren Jagdbehörde zu diesen erklärt wurden, keine befriedeten Bezirke und sind ebenfalls bejagbarer Bestandteil des Gemeinschaftsjagdbezirkes. Die „Herausnahme“ eingegatterter Flächen aus dem Jagdkataster durch die Jagdgenossenschaft ist deshalb nicht zulässig.